Sonntag, 4. November 2012

Teile einer historischen Bibliothek verkauft

Nabu Press (Print-on-demand),
USA mit Postfach in Charleston, SC, 2010
 
Die Hansestadt Stralsund hat 5926 Bände aus den Beständen der im 17. Jahrhundert angelegten Gymnasialbibliothek verkauft. Der Historiker und wissenschaftliche Archivar Klaus Graf hat die Veräußerung als "unverantwortlich" kritisiert. Die Bücher werden inzwischen durch den Dinkelscherbener Antiquar Peter Hassold im Internet angeboten.
Graf bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Aktion: "Es kann und darf nicht sein, dass Kommunen nun ungestraft ihr historisches Kulturgut verscherbeln". Er verweist auf einen Verstoß gegen die Satzung des Stralsunder Stadtarchivs, nach der die Bücher aus der Gymnasialbibliothek ein unveräußerliches Kulturgut sind. Nach Ansicht der Stadt erfolgte der Verkauf jedoch rechtmäßig aufgrund einer Anfrage seitens eines Antiquariats und nach Einholung von zwei weiteren Angeboten an den Meistbietenden. Stadtsprecher Peter Koslik ordnete die veräußerten Bänden als "überwiegend unterrichtsbegleitende Literatur für Schüler und Lehrer auf den Gebieten Philologie und Theologie aus den vergangenen Jahrhunderten" ein und betonte, "ihre regionalgeschichtliche Bedeutung ist eher minimal". Literatur mit Bezug zur historischen Region Pommern sei nicht verkauft worden, denn das wäre auch für ihn "eine Todsünde".
Für Klaus Graf ist der Verkauf der Bücher durch die Stadt dessen ungeachtet unmoralisch. Die Bibliothek wurde aus teilweise gespendeten Titeln von Poeten, Heimatforschern und bedeutenden Persönlichkeiten der Region zusammengetragen und sind darüber hinaus auch als Spiegel der damaligen Bildungs- und Kulturlandschaft zu begreifen.
(ad)


1 Kommentar:
kg hat gesagt…
Da nach § 134 BGB die Veräußerung gegen ein gesetzlicher Verbot verstieß, sind die Stücke nach wie vor Eigentum der Stadt Stralsund. Jeder Erwerber, der obige Meldung liest, ist als bösgläubig einzustufen und kann kein rechtmäßiges Eigentum erwerben.
05 November 2012

Anmerkung:
Die "Ostseezeitung" berichtet in ihrer heutigen Onlineausgabe, dass der Erlös, den die Stadt Stralsund durch den Verkauf erzielt hat, 95.000 Euro betrug.

(12. November 2012)

1 Kommentar:

  1. Da nach § 134 BGB die Veräußerung gegen ein gesetzlicher Verbot verstieß, sind die Stücke nach wie vor Eigentum der Stadt Stralsund. Jeder Erwerber, der obige meldung liest, ist als bösgläubig einzustufen und kann kein rechtmäßiges Eigentum erwerben.

    AntwortenLöschen